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Volksbegehren / Volksentscheid
Nach § 73 der Weimarer Verfassung hat die Bevölkerung durch Volksentscheide die Möglichkeit, direkt auf die Gesetzgebung Einfluß zu nehmen.
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Reichstagsabgeordnete [B]
WikiSiehe auch:
Reichstag (Kaiserreich / Weimarer Republik)
Delegierte: